1. GELTUNGSBEREICH
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Maß & Moritz GmbH und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Besteller ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Maß & Moritz GmbH. Die Maß & Moritz GmbH wird die Auftragsannahme gegenüber dem Besteller in Textform bestätigen. Bis zur Auftragsannahme sind sämtliche unserer Angebote freibleibend. Mit der Bestellung bestätigt der Besteller alle in Schriftform oder Textform (E-Mail, Fax etc.) dargelegten Auftragsgegenstände bzw. angegebenen Maße, Ausstattungen und Farben. Ergänzungen oder sonstige Vereinbarungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform oder Textform, mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Kaufvertrag wird unmittelbar nach der Bestellung beiden Parteien in Schrift- oder Textform ausgehändigt.
3. ÜBERLASSEN UNTERLAGEN
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge etc., liegen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte bei der Maß & Moritz GmbH. Diese Unterlagen dürfen weder verwendet, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche (Textform ist ausreichend) Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Im Falle einer Nichterteilung des Auftrags sind sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
4. LIEFERUNG
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus (bspw. Beschaffung von notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigabe, u.a.). Dazu zählt auch der rechtzeitige Eingang der vereinbarten Zahlungen gem. Ziff. 5. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Eine Verzögerung der geschuldeten Leistung durch Pandemie, höhere Gewalt, ungünstige Witterungsverhältnisse, Arbeitskämpfe, insb. Streik und Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten bzw. Unterlieferanten, sowie unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind, verlängert die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die vorgenannten Einflüsse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Sollte die Verzögerung unangemessen lange dauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
In der Regel wird frei Verwendungsstelle angeliefert, vorausgesetzt die Möbelteile lassen sich mit 2 Mann zur Verwendungsstelle verbringen. Ist ein Vertragen der Packstücke aufgrund der vorhandenen Raummaße (z.B. Treppenhaus zu eng etc.) vor Ort nicht möglich, erfolgt eine Anlieferung soweit möglich.
Der Besteller sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am vertraglich vereinbarten Ort, Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr von Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Treppen, Zugänge und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigungen geschützt sein. Sollte unsere Arbeit und Anlieferung durch Umstände des Bestellers behindert sein, so stellen wir entsprechende Kosten (Fahrt / Arbeitszeit) in Rechnung. Hierzu gehört auch eine nicht mögliche Anlieferung wegen unzureichend vorhandener Raummaße.
Soweit eine Lieferung an den Besteller nicht möglich ist, weil der Besteller nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Besteller mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Besteller die Kosten für die erfolglose Anlieferung. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Wir behalten uns vor, eine Teillieferung in zumutbarem Umfang vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Von unseren Kunden gewünschte Sonderzustellformen werden mit einem Zuschlag belegt.
Sollte eine Lieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, unmöglich oder unzumutbar im Sinne der gesetzlichen Regelungen werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In einem solchen Falle stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche nicht zu.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. ZAHLUNG
Unsere Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der im Vertrag vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis. Der Abzug von Skonto oder Rabatt ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.
Mit Vertragsabschluss erstellen wir sofort und ohne Abzug eine Anzahlungsrechnung über mind. 65% des Auftragswertes. Diese Rechnung ist sofort und ohne Abzug fällig. Ab Zahlungseingang der Anzahlung beginnen wir mit der Produktion der bestellten Ware, die Lieferzeit ist individuell im Kaufvertrag vereinbart. Erfolgt die Anzahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gem. Ziff. 6 zu verlangen. Von uns erbrachte Teilleistungen sind in der Höhe des Wertes der erbrachten Leistung in Form einer Abschlagszahlung sofort nach dem Abschluss der Leistung fällig. Bei Beendigung der Montagearbeiten ist die in der Rechnung aufgeführte Schlusszahlung sofort und ohne Abzug fällig.
6. PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ BEI KÜNDIGUNG
Eine Kündigung vor Auftragsannahme ist kostenfrei. Im Falle einer Kündigung des Werkvertrags gemäß § 649 BGB, nach Auftragsannahme sind wir berechtigt 10% des Gesamtpreises als Schadensersatz zu verlangen. Nach Beginn der Produktion sind wir berechtigt 40 % des Gesamtpreises als Schadensersatz verlangen. Weisen wir nach, dass das Werk bereits vollständig hergestellt worden ist, sind wir berechtig auch im Falle einer Kündigung 65 % des Gesamtpreises als Schadensersatz verlangen. Ein höherer Betrag kann, bei entsprechenden Nachweisen, geltend gemacht werden.
Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
(2) Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Eine Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung ist in diesem Fall nicht notwendig.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen werden uns schon jetzt in Höhe des Kaufpreises abgetreten. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt bis zum Eigentumsübergang stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8. GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt (Versendungskauf), so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für Teillieferungen.
(2) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch besteht für uns die Verpflichtung, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
9. MÄNGEL
(1) Für Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ware wird hauptsächlich aus Naturprodukten, insbesondere aus Holz, hergestellt.
Mängelansprüche bestehen nicht bei lediglich unerheblicher und zumutbarer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere bei Abweichungen in Ausführung, Abmessung, Farbe und Struktur,
– wenn diese durch in der Natur der verwendeten Materialien begründet sind.
– bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer, ungeeigneter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
– die bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, falscher Montage oder Inbetriebnahme oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
Keinen Mangel stellen ferner in der Natur der Sache der verwendeten Materialien (Furniere, Beschichtungen, Lack- und Öloberflächen, Massivhölzer und Ähnliches) liegende Abweichungen.
(3) Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(4) Erkennbare Mängel sind unverzüglich bei Lieferung bzw. nach Einbau zur rügen. Die Parteien fertigen hierfür ein Abnahmeprotokoll. Erst nachträglich erkennbare Mängel hat der Besteller in Schrift- oder Textform gegenüber uns anzuzeigen.
(5) Ist der Besteller ein Kaufmann gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gem. den gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB). Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
(6) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dies setzt jedoch die fristgerechte Mängelrüge voraus.
10. PFLEGE UND WARTUNG
Dem Produkt entsprechende Pflegehinweise werden im Rahmen der Endabnahme durch unsere Mitarbeiter erläutert. Die Aufklärung über Pflege und Wartung gehört nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Die Pflege, Kontrolle und Wartung des Produkts, insbesondere der Beschläge und Bauteile obliegen alleine dem Besteller. Eine Nachlässigkeit hinsichtlich Pflege, Kontrolle und Wartung des Produkts kann die Lebensdauer und Funktionalität der Bauteile beeinträchtigen. Hierdurch entstandene Mängelansprüche können nicht gegen uns geltend gemacht werden.
11. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12. STREITBETEILIGUNG
Wir sind weder Verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
13. SONSTIGES
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.